Sind Erben unterhaltspflichtig?

Publiziert am 26 February 2025 von Schleswig-Holsteinische Notarkammer

Viele Menschen möchten sicherstellen, dass ihre Angehörigen finanziell abgesichert sind – auch über den eigenen Tod hinaus. Wer zu Lebzeiten Unterhalt an einen Verwandten zahlt, trägt wesentlich zu dessen Lebensunterhalt bei. Doch was passiert, wenn die unterhaltspflichtige Person verstirbt? Geht die Zahlungsverpflichtung automatisch auf die Erben über oder endet sie mit dem Tod? […]

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Westfälische Notarkammer. Viele Menschen möchten sicherstellen, dass ihre Angehörigen finanziell abgesichert sind – auch über den eigenen Tod hinaus. Wer zu Lebzeiten Unterhalt an einen Verwandten zahlt, trägt wesentlich zu dessen Lebensunterhalt bei. Doch was passiert, wenn die unterhaltspflichtige Person verstirbt? Geht die Zahlungsverpflichtung automatisch auf die Erben über oder endet sie mit dem Tod?

 

Können Verwandte nach dem Tode noch Unterhalt aus dem Erbe beanspruchen? Nein, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 1602 ff. Die Unterhaltspflicht bestehe nur aufgrund von Verwandtschaft und nicht aus anderen rechtlichen Verflechtungen. Nur wenn jemand nach dem dritten Tag eines Monats verstirbt, muss dessen Erbin oder Erbe jene Unterhaltszahlungen leisten, die zum Zeitpunkt des Todes bereits fällig waren.

Erfahren Sie hier, warum der Pflichtteilsanspruch trotz Trennung bestehen bleibt.

Ehegattenunterhalt ist von Erben weiterzuzahlen

Anders gestaltet es sich bei vormals Verheirateten: Wenn die oder der Verstorbene in Scheidung lebte und Ehegattenunterhalt zahlen musste, so müssen Erben die Unterhaltszahlungen weiter leisten. Denn hier ist der Unterhalt auf einem Vertrag, Urteil, einem Vergleich und nach dem Gesetz §§ 1933 Satz 3, 1586b BGB begründet. Wie hoch die Zahlungen sind, ist allerdings auf die Höhe eines gedachten Pflichtteils des Ex-Ehepartners (den dieser bekommen hätte, wäre die Ehe nicht geschieden worden) begrenzt.

Eheleute sollten sich in guten Zeiten, in denen sich alle noch verstehen, von einem Notar beraten lassen. Dieser kann dann gleich die entsprechenden Verträge als Urkunde oder als rechtliche Anordnung (ein sogenannter Titel) erstellen. Sie beziehen sich dann auf den Ernstfall bei Scheidung der Ehe oder Trennung durch Tod.

Ehe- oder Erbverträge können Erben entlasten

Mit einem Ehevertrag vorzusorgen, ist kostengünstiger und weniger belastend als ein Streit vor Gericht. In dem Vertrag können Vereinbarungen über Zugewinn und Unterhalt getroffen werden. Außerdem lässt sich festlegen, ob, wenn ein Gatte stirbt, der überlebende Ehepartner seinen Unterhalt vom Erben erhalten soll.

Demgegenüber ist es möglich, nach Anhängigkeit der Scheidungsklage bei Gericht in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung diverse Fragen zu klären: Wem wird die Ehewohnung zugewiesen, was ist mit dem Zugewinnausgleich, wie gestalten sich Unterhalt und Versorgungsausgleich – und etwa, wie lässt sich ausschließen, dass weiterer Unterhalt gezahlt wird, wenn der Unterhaltsverpflichtete stirbt? Auch in einem Erbvertrag können solche Rechte grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.